Dieser Text gehört zum Projekt „Über Utopie und Transformation neu nachdenken“. (Version 1.8 vom 25.10.18)
Die verkürzende Interpretation des Begriffs „Eigentum“ auf eine „Alles- oder-nichts“ -„Definition wurde oben schon erwähnt. Als Eigentum wird, wie im BGB § 903 eine „soziale Beziehung zwischen Menschen, bei der die eine Person (oder Gruppe) andere von der Verfügung über materielle, symbolische oder soziale Ressourcen oder Mittel ausschließen kann“ (S&M: 25, vgl. S. 141) verstanden.
Als Argument wird einerseits vorgebracht, dass das Vorwort „Eigen“ „sprachlich den Ausschluss“ anzeige (ebd.: 25). Damit wird die Bestimmung des § 903 BGB wiederholt. Was dabei vergessen wird, ist die Aneignung, die neben der Verfügung sehr wohl auch innerhalb aller Gesellschaftsformen vorkommt:
„Alle Produktion ist Aneignung der Natur von Seiten des Individuums innerhalb und vermittelst einer bestimmten Gesellschaftsform. In diesem Sinn ist es eine Binsenweisheit zu sagen, dass Eigentum (Aneignen) eine Bedingung der Produktion sei.“ (MEW 42 EG: 23)
Andererseits wird in Gesprächen auch darauf verwiesen, dass die Bestimmung die Bestimmung von Eigentum als Ausschließendes ja schon sehr alt sei, schon aus dem römischen Recht stamme. Damit wird die herrschende Begriffsdefinition unkritisch wiederholt. Als Gegenbegriff wird nicht mehr „Besitz“ genannt (wie in früheren Keimform-Blogbeiträgen (vgl. Meretz 2010)), sondern „(kollektive) Verfügung“ (S&M: 141). Das übersieht die Bedeutung des Verfügungsbegriffs, wonach ich durchaus im konkreten Arbeitsprozess über die Produktionsmittel meines Kapitalisten „verfüge“, obwohl sie sich in seinem Privateigentum befinden. Wir verfügen also schon über die Produktionsmittel, können „nur“ nicht über den Zweck dieser Verfügung bestimmen und auch wenn ich im Verlaufe der konkreten Arbeitstätigkeit darüber verfüge, kann ich sie mir nicht aneignen. Ein gesellschaftlich anerkanntes (und durchgesetztes) Verhältnis (der Anerkennung der Aneignung) ist etwas anderes als die konkret-praktische Handhabung (Verfügung) und beide Momente müssen unterscheidbar sein.
Der Übergang vom Eigentums- zum Verfügungsbegriff könnte dadurch motiviert sein, dass im „Realsozialismus“ zwar ein gesellschaftliches Eigentum an den Produktionsmitteln bestand, aber die Menschen nicht selbst darüber „verfügen“ konnten. Diese Bedeutung von „Verfügung“ unterscheidet sich noch einmal von der von mir eben verwendeten Bedeutung – und dies verweist auf die zu vage Begriffsbestimmung hierfür. Eine entsprechende gesellschaftstheoretische Begriffsbestimmung und -abgrenzung müsste geschichtlich vielfältige Praxen erfassen können.
Die wirkliche Alternative zu dieser BGB-Definition ist, wie in der eben genannten Präsentation von Stefan Meretz (2010) auch erwähnte wurde, aber dann dort auch wieder beiseite gelassen, die Bestimmung von Marx und Engels der Eigentumsformen als „Verhältnisse der Individuen zueinander in Beziehung auf das Material, Instrument und Produkt der Arbeit“ (MEW 3, DI: 22).
Für den Marxismus, vor allem die marxistische Geschichtstheorie (und damit alle Transformationsüberlegungen) ist dieser Begriff grundlegend, denn die unterschiedlichen Eigentumsverhältnisse charakterisieren die teilweise auch zeitlich aufeinander folgenden historischen Gesellschaftsformen (MEW 3, DI: 22, vgl. auch MEW 42 GR: 383ff.). Das „unbeschränkte Privateigentum der Neuzeit“ seit dem 13. Jhd. (Wesel 1997: 82) ist nur eine der historisch auftretenden Eigentumsformen. Gleichzeitig bilden die Eigentumsverhältnisse auch den Kern der Produktionsverhältnisse, denn „[d]as bürgerliche Eigentum definieren heißt somit nichts anderes, als alle gesellschaftlichen Verhältnisse der bürgerlichen Produktion darstellen.“ (MEW 4: 165)
Sabine Nuss macht auf die Gefahr einer Naturalisierung aufmerksam, wobei die herrschenden kapitalistischen (also die andere ausschließenden) Eigentumsverhältnisse als das Wesen von Eigentum genommen und dann auf Vergangenes zurückprojiziert werden (Nuss 2006: 122) – oder eben als einzig-mögliche Form von Eigentum genommen werden. „Die für kapitalistisches Eigentum spezifischen Merkmale wie Ausschließlichkeit und hoher Abstraktionsgrad geraten zu Merkmalen von Eigentum schlechthin.“ (Nuss 2006: 171)
Dass von Stefan und Simon als Gegenbegriff die schwammige „Verfügung“ verwendet wird, ist auch vielsagend. Ob nun als „Eigentum“ mit ausschließender Verfügungsgewalt oder als „Besitz oder als „Verfügung“, es geht hier nur um die „Beziehung des Habens einer Sache“ (Römer 1978: 22). Vernachlässigt wird dabei die Frage der Aneignung. Bei Marx taucht dies an der bedeutsamen Stelle des Übergangs von Geld zu Kapital auf. Dieser Übergang setzt einen „Umschlag der Eigentumsgesetze der Warenproduktion in Gesetze der kapitalistischen Aneignung“ (MEW 23:605), nämlich der Aneignung und „Rückverwandlung von Mehrwert in Kapital“ (ebd.), voraus. Auch für den allgemeinen Eigentumsbegriff ist bei Marx die Aneignung wesentlich und mit der Produktion verbunden. Das schon verwendete Zitat geht noch weiter: :
„Alle Produktion ist Aneignung der Natur von Seiten des Individuums innerhalb und vermittelst einer bestimmten Gesellschaftsform. In diesem Sinn ist es eine Binsenweisheit zu sagen, dass Eigentum (Aneignen) eine Bedingung der Produktion sei. Lächerlich aber ist es, hiervon einen Sprung auf eine bestimmte Form des Eigentums, z. B. das Privateigentum zu machen. […] Dass […] von keiner Produktion, also auch von keiner Gesellschaft die Rede sein kann, wo keine Form des Eigentums existiert, ist eine Binsenweisheit. Eine Aneignung, die sich nichts zu eigen macht, ist ein Widerspruch in sich.“ (MEW 42 EG: 23)
Diese Betrachtungsweise des Eigentums versteht Eigentum im Kapitalismus nicht lediglich, wie die bürgerliche Theorie, als juristische Kategorie (des juristisch sanktionierten Ausschlusses von Menschen z.B. von den von ihnen selbst produzierten Gütern und Produktionsmitteln), sondern vor allem als ökonomische Kategorie der Trennung der unmittelbaren Produzenten von den Mitteln der Reproduktion (Nuss 2006: 224, vgl. Eichhorn 1976: 293).
Auch bei der Entstehung des Kapitalismus waren es primär die Ergebnisse der Klassenkämpfe, die sich als Eigentumsverhältnisse konsolidierten, die die Besonderheit Englands gegenüber z.B. Frankreich ausmachten, weswegen der Beginn des Kapitalismus in England stattfand. Der Zwang zum Tausch, den Stefan und Simon in der systematischen Darstellung des Kapitalismus als wesentlich betrachten (S&M: 29f.) und den sie auch im Beispiel für ihre Transformationstheorie, die Keimformtheorie, als wesentliche Dimension annehmen (ebd.: 207), ist für den Historiker Robert Brenner, der genau die Besonderheit Englands untersucht hat, nicht der Ausgangspunkt. Der Durchbruch von der „traditionellen Ökonomie“ zu einer sich selbst erhaltenden kapitalistischen Reproduktionsform war aus seiner Sicht begründet durch das Entstehen einer spezifischen Klassenkonstellation (Brenner 1976/1995: 31). Diese steht in enger Verbindung zu den entstandenen Eigentumsverhältnissen: „Different forms of social-property relationship made different forms of economic behaviour rational, possible and necessary for the individual economic actors and, in this way, conditioned different overall patterns of economic development/non-development.” (Brenner 1982/1995: 300f., Fn 167) In England waren diese Eigentumsverhältnisse davon gekennzeichnet, dass das Eigentum der Grundherren eine willkürliche Festsetzung von Abgaben für die Bauern /Pächter ermöglichte (ebd.: 258) und gleichzeitig die Bauern nicht vor königlichen Gerichten dagegen klagen konnten (ebd.: 261f.). Dies war in Frankreich anders. In England dagegen führte die Spezifik der Klassenlage (Besonderheiten im Organisationsgrad der Klassen selbst und der Ergebnisse der Kämpfe) zu anderen Eigentumsverhältnissen als in Frankreich, die dann für England einen Prozess der Konkurrenz der Pächter untereinander und der Trennung eines großen Teils der Landbevölkerung von ihren Lebensgrundlagen, sprich der Entstehung von doppelt freien Lohnarbeitern, anstieß.
Diese Betrachtung muss nicht von einer Gleichsetzung von gesellschaftlichen Verhältnissen überhaupt oder der Produktionsweise bzw. der Produktionsverhältnisse mit den Eigentumsverhältnissen ausgehen. Stefan Meretz kritisiert eine Überbetonung der Eigentumsverhältnisse, wonach mit der Veränderung der Eigentumsverhältnisse in den realsozialistischen Ländern nicht mehr auf die Notwendigkeit der Veränderung anderer Aspekte der Produktionsverhältnisse geachtet worden wäre (vgl. Meretz 2012b). Wenn dies so war, spricht das nur für eine präzisere Ausarbeitung des Verhältnisses zwischen diesen Momenten der Gesellschaft und nicht für eine Verabschiedung vom Begriff der Eigentumsverhältnisse, als das „Ausschütten des Kindes mit dem Bade“.
Oktober 10, 2018 at 9:48 am
Hilfreich fand ich die neuere Aufteilung der offenkundig zusammenhängenden Begriffsverwendungen im Umfeld von „-eig(n)en-“ in: (Formen der) KOORDINATION und ANEIGNUNG.
„Koordination“ schliesst an an Marx/Engels‘ oben zitierte Formel „Verhältnisse der Individuen zueinander in Beziehung auf das Material, Instrument und Produkt der Arbeit“. Da geht es also um die zweckmässige Organisation von Arbeitsteilung(en) bei der Reproduktion von Teil-Gruppen bzw ganzen „Gesellschaften“ (Definition steht aus!). Damit sind vor allem Notwendigkeiten, Zwänge im Sinne von: Einschränkungen in der Entscheidungs- und Gestaltungsfreiheit von Einzelnen, Gruppen, ganzen Gesellschaften, berührt: Solche, die aus den aktuell (allgemein; oder bei gültiger Zwecksetzung) zu lösenden Produktionsaufgaben resultieren; und solche „sozialer“ Art. Ich schlage vor, bei der Bestimmung dieser letzteren Sorte Notwendigkeiten Worte wie Pflicht, Verpflichtung, ev. gekoppelt mit wirksam, durchsetzbar, gültig (uU auch legitim, anerkannt, im Konsens selbstauferlegt) zu verwenden
„Aneignung“ bezieht sich auf den Einfluss, den Einzelne, Gruppen oder ganze Gesellschaften ausüben auf die Festlegung der ZWECKE und darauf bezogenen Prioritäten-Setzungen ihrer Umsetzung in Gestalt koordiniert-arbeitsteilig organisierte Tätigkeiten. Die Detailbeschreibung erfolgt sinnvollerweise in Termen der Berechtigung, des Rechts-zu, ebenfalls ev. gekoppelt mit wirksam, durchsetz- und erzwingbar, gültig usw
Die Begriffe Verfügung und Besitz sind in beiden Fällen aus den zugrundeliegenden Verhältnissen der beiden genannten Art zwischen Beteiligten abgeleitete und dadurch (mit)bestimmte Arten der Handhabung und des praktischen Umgangs mit den „Gegenständen“ von Verpflichtung und Berechtigung. Indem diese Praxis koordinativen und Aneignungs-Bestimmungen unterworfen ist und keine „freie“ oder nur durch kognitiv-sachgerechte Grüne und Gesichtspunkte bestimmt sind, besteht Bedarf nach ihnen.
(Alle genannten Begriffe verdoppeln sich, sobald „objektiv Wirksames, Durchsetzbares, Gültiges“ unterschieden wird von „subjektiv Erwünschtem, Beanspruchtem bzw Eingeschätztem“.)
Der Mangel der genannten Unterscheidung zw Koordinations- und Aneignungs-begründenden Verhältnissen und den aus ihnen folgenden „Verfügungs“- oder Praxis-Bestimmungen ist: Dass sie sinnvoll so nur zu verwenden sind im Rahmen des Redens von PRODUKTIONSWEISE. Das Auseinandergehen oder sogar Konfligieren von materiellen Produktions-Notwendigkeiten/Zwängen, die bereits auf der materiell-arbeitsteiligen Ebene Bestimmtes erzwingen, sodass „alte“ Produktionsverhältnisse (gültige Verpflchtungen und Berechtigungen bzw darauf beruhende Verfügungs-Praktiken) dazu nicht mehr passen, einerseits; und alten/neuen/utopischen Produktionsverhältnissen und dem, was sie je wie regeln würden, andererseits: Das ist so nicht ausgedrückbar, es sei denn, man verwendet eine Art Indizierung: Materielle vs sozials K+A+V; (noch bzw nicht mehr) gültig (usw) vs sich ankündigend, keimform-artig, im Widerspruch zum Bestehenden stehend und neu, nicht umsetzbar, aber gewünscht usw
Dabei sind die betreffenden Terme Koordination, Aneignung, Verfügung (als Derivat der ersten beiden) abstrakt als Verhältnisse definiert, die jeweilige Dimensionen geselslchaftlich-arbeitsteiliger Praxis festlegen.
Die dem Buch zugeschriebenen Mängel ergeben sich mE logisch als Konsequenz der Ausblenung der Ebene der (verfügbaren) Produktivkräfte bzw. Produktions-Anforderungen, und der Betrachtung der „Mittel“ einzig unter dem gesichtspunkt ihrer transpersonalen „Vermittlungs“-Leistung; die „Sachgerechtheit“ hinsichtlich des Weltbezugs, also der materiellen „Bedingungen“ der Reproduktion, ist da zwar nicht garnicht, aber viel zu wenig beleuchtet. Aber das hab ich jetzt ja oft genug moniert.
Die Tatsache, dass wir an derart elementaren Begrifflichkeiten herumlaborieren, zeigt aus meiner Sicht eines ganz schmerzlich: Obwohl „Gesellschaft(lich)“ vermutlich Kandidat für das häufigst-verwendete Wort in radikallinken Diskursen sein dürfte, verfügt genau diese radikale Linke nicht einmal im Ansatz über eine eigene, MATERIALISTISCHE Theorie der Vergesellschaftung (und ihres historischen Verlaufs), einer also, die von Praxis, ReProduktion, und den allein damit gegebnen Bestimmungen, ihren Anfang nehmen würde.
Hätte sie es, so sage ich, dann würden Probleme des Umgangs mit Wissen (sein Erwerb, geplant und ungeplant; das Verhältnis zu seiner Unvollständigkeit; seine Tradierung) und der Wissensteilung in ganz anderer Weise im Vordergrund stehen. Dass sie es nicht tun, lässt nach meiner Einschätzung eineiges an Rückschlüssen bzgl des erreichten kategorialen Niveaus radikal linken Denkens zu. Dazu äussere ich mich jetz aber nicht auch noch. 😉