Dieser Text gehört zum Projekt „Über Utopie und Transformation neu nachdenken“.


Dabei bleibt noch offen, wie dieses Handeln verallgemeinerbar werden kann, so dass die gesellschaftlichen Verhältnisse dem in wesentlichen Lebensbereichen nicht mehr entgegenstehen. Welche Prinzipien muss eine Gesellschaft für alle verwirklichen, damit dieses Handeln verallgemeinerbar ist? Simon und Stefan geben in ihrem Buch die Antwort, dass hierzu die Grundprinzipien der Freiwilligkeit (S&M: 158) und der kollektiven Verfügung über notwendige Mittel zur vorsorgenden Herstellung* der Lebensmittel (ebd.: 159) verwirklicht sein müssen.

Kollektive Verfügung

Die kollektive Verfügung wird dabei als die „materielle Grundlage für Freiwilligkeit“ (ebd.) angesehen. Der Bezug auf das Kollektiv ist deshalb wichtig, weil nur in Kollektiven der Zugang zu den Mitteln organisiert werden kann. Im Unterschied dazu bezieht Hegel die materielle Bedingung der Freiheit auf das Individuum. Ein Mensch muss seinen individuellen Willen auch praktisch äußern können und dies tut er zuerst dadurch, dass er ihn in etwas (eine Sache) legen kann. Er „eignet“ sich diese Sache „zu“ (vgl. HW 7: 107), d.h. sie wird sein Eigentum (zum Eigentumsbegriff bei Hegel siehe auch Schlemm 2011a).

Das Wort „Verfügung“ ist einigermaßen schwammig. Es wurde wahrscheinlich deshalb gewählt, weil in den realsozialistischen Ländern zwar formal ein gesellschaftliches „Eigentum“ an den Produktionsmitteln bestand, die Menschen aber nicht wirklich darüber „verfügen“ konnten. Diesmal sollen Menschen wirklich darüber verfügen können. Das Wiktionary stellt für die gemeinte Bedeutung u.a. folgende Umschreibungen bereit: „bereit sein, bereitstehen, betriebsfähig sein (laufen), dienen, erhältlich sein, fertig sein, frei sein, für … da sein“ (Wiktionary: Verfügung). Bei Simon und Stefan wird die Verfügung auch als „praktisches Tun und Mittun“ bestimmt (S&M: 141).

Dabei wird 1. vorausgesetzt, dass die Mittel zur Verfügung stehen und es fällt außer Betracht, dass, wie und von wem sie angeeignet werden. Deshalb spielt auch die Aneignung des Mehrprodukts keine Rolle. Arbeitskräfte haben nun mal die erstaunliche Eigenschaft, mehr zu produzieren/herzustellen*, als für ihre Reproduktion notwendig ist. In ausbeutenden Klassengesellschaften dreht sich der Kampf immer um die Frage, wer sich diesen Teil zu welchen Bedingungen aneignen kann. Wie steht es damit im Commonismus? In wessen Verfügung gerät das Mehrprodukt? Meine individuelle? Die von irgendwelchen Kollektiven, in denen ich es erarbeitet habe? Die der gesamten Menschheit? Hier drängt sich auf, dass es eben nicht nur um die Verfügung im Sinne von „Haben“ geht, sondern um eine echte Aneignung.

2. verfügen im „praktischen Tun“ auch im Kapitalismus die arbeitenden Menschen über die dazu benötigten Arbeitsmittel –auch wenn diese sich im Eigentum der Kapitalist*innen befinden.

Simon und Stefan unterstellen, dass im alternativen Wort „Eigentum“ notwendigerweise eine Exklusivverfügung steckt (ebd.: 25, 141). Damit schließen sie die allgemeinere Bedeutung eines „sich zu eigen-Machens“ kategorisch (;-)) aus, wie es etwa bei Marx auftritt: „Alle Produktion ist Aneignung der Natur von Seiten des Individuums innerhalb und vermittelst einer bestimmten Gesellschaftsform“ (MEW 42 EG: 23). Und, wie schon im Abschnitt 3.2.3. ausgeführt, geht mit der Ablehnung des Begriffs „Eigentum“ die Möglichkeit verloren, die historische Veränderung von Eigentumsformen und deren je historisch-konkrete Spezifik zu charakterisieren als „Verhältnisse der Individuen zueinander in Beziehung auf das Material, Instrument und Produkt der Arbeit“ (MEW 3, DI: 22). Natürlich müssten in solch einer Konzeption die Verhältnisse der Individuen zueinander genauer analysiert werden, so dass die Verhältnisse im Kapitalismus, im Realsozialismus und in anderen Gesellschaftsformen genauer differenziert werden können. Die bloße einander ausgrenzende Definition von „Eigentum“ und „Verfügung“ hilft hier nicht viel weiter.

Historisch gesehen ist die Trennschärfe des Begriffs „kollektive Verfügung“ auch nicht ausreichend. Im Feudalismus waren die Eigentumsverhältnisse z.B. noch sehr ausdifferenziert. Häufig beinhalteten sie ebenfalls so etwas wie eine kollektive oder auch individuelle Verfügung über Ressourcen, die nichtsdestotrotz im Eigentum der herrschenden Personen oder Institutionen waren. In diesen Fällen war die „kollektive Verfügung“ nicht automatisch die „materielle Grundlage für Freiwilligkeit“ (S&M: 159). Der Begriff „Flurzwang“ war bei der kooperativen Bewirtschaftung bei der Dreifelderwirtschaft ernst gemeint. Auch die bäuerlichen Gemeinden hatten nicht nur die Losung „Alle für Einen!“, sondern zuerst stand: „Einer für Alle“. Die Beteiligung an den Versammlungen war z.B. Pflicht und „gemeindliche Freiheit bedeutete keineswegs auch immer persönliche Freiheit der Gemeindemitglieder“ (Wunder 1986:72).


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